Norm
AnerbenG §3Rechtssatz
Das AnerbenG enthält nur Erbteilungsvorschriften und beschränkt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht, sodaß dessen letztwillige Anordnungen zu beachten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050281Im RIS seit
20.11.1974Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025