RS OGH 2025/6/26 1Ob203/74; 6Ob254/00x; 2Ob71/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1974
beobachten
merken

Norm

AnerbenG §3
AnerbenG §9
AnerbenG §10

Rechtssatz

Das AnerbenG enthält nur Erbteilungsvorschriften und beschränkt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht, sodaß dessen letztwillige Anordnungen zu beachten sind.

Entscheidungstexte

  • RS0050281">1 Ob 203/74
    Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 203/74
    Veröff: SZ 47/132 = EvBl 1975/207 S 468 = NZ 1976,172
  • RS0050281">6 Ob 254/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 254/00x
    Beisatz: Das Anerbenrecht nimmt keine Änderung des materiellen Erbrechts vor, es schafft Sondererbteilungsvorschriften im Verhältnis zwischen dem Anerben und den weichenden Miterben und ist weitestgehend dispositiv gestaltet. Es schränkt die Verfügungsfreiheit des Hofeigentümers weder unter Lebenden noch von Todes wegen ein. (T1) Beisatz: Die Auswahlkriterien des § 3 AnerbenG kommen nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser nicht (oder nicht gültig) über seinen Nachlass verfügt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Berücksichtigung des erblasserischen Willens (seiner subjektiven Ziele und Erwartungen) bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 3 AnerbenG widerspräche den Zielsetzungen dieser anerbenrechtlichen Regelungen über die gesetzliche Erbfolge. (T2)
  • RS0050281">2 Ob 71/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 71/25t
    vgl; nur: Das AnerbenG enthält nur Erbteilungsvorschriften. (T3)
    Beisatz: Aus dem für den Erbanfall maßgeblichen Zeitpunkt kann nicht ohne Weiteres ein Rückschluss auf die Anwendbarkeit des AnerbenG gezogen werden, weil dieses im Wesentlichen nur Erbteilungsvorschriften enthält. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050281

Im RIS seit

20.11.1974

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten