RS OGH 1974/11/21 7Ob252/74, 4Ob20/76, 7Ob36/80, 7Ob6/85, 2Ob154/06w, 9ObA24/07f, 2Ob268/06k, 2Ob195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1974
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Norm

VersVG §61

Rechtssatz

Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (80 km/h) - keine grobe Fahrlässigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 252/74
    Entscheidungstext OGH 21.11.1974 7 Ob 252/74
    Veröff: VersR 1975,1168 = VersRdSch 1976,54 = ZVR 1975/225 S 311
  • 4 Ob 20/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 20/76
    Veröff: Arb 9485 = IndS 1976 H5,999
  • 7 Ob 36/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 36/80
    Veröff: VersR 1980,48
  • 7 Ob 6/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 6/85
  • 2 Ob 154/06w
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 154/06w
    Vgl aber; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T1)
  • 9 ObA 24/07f
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 24/07f
    Vgl aber; Beisatz: Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht nur die bei optimalen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als ein Drittel überschritten, sondern auch eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der relativ zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu verantworten. (T2); Veröff: SZ 2007/125
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    Auch; nur: Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - keine grobe Fahrlässigkeit. (T3)
  • 2 Ob 195/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 195/09d
    nur T3; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4)
  • 2 Ob 201/09m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 201/09m
    nur T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
    nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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