Norm
ArbGerG §3Rechtssatz
Kann die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden, dann muß sie gemäß § 240 Abs 2, § 441 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 17 Abs 1 ArbGerG in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt werden; die dadurch begründete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist gemäß § 471 Z 7, §§ 494, 514 ZPO auch noch in höherer Instanz jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.Kann die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden, dann muß sie gemäß Paragraph 240, Absatz 2,, Paragraph 441, Satz 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ArbGerG in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt werden; die dadurch begründete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist gemäß Paragraph 471, Ziffer 7,, Paragraphen 494, 514, ZPO auch noch in höherer Instanz jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039848Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0040OB00059_7400000_001