RS OGH 2007/1/30 4Ob41/74, 4Ob57/76, 2Ob550/76, 2Ob205/82, 6Ob541/91, 7Ob304/00g, 9ObA109/05b, 10Ob6

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Veröffentlicht am 26.11.1974
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Rechtssatz

Da sowohl die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit als auch die Arbeitsgerichtsbarkeit vom Bereich des ordentlichen Rechtsweges umfaßt und nur durch sachliche Zuständigkeitsnormen geschieden werden (Fasching I 51, Spruch 47 neu = SZ 29/66) ist für die Entscheidung der primären Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist.Da sowohl die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit als auch die Arbeitsgerichtsbarkeit vom Bereich des ordentlichen Rechtsweges umfaßt und nur durch sachliche Zuständigkeitsnormen geschieden werden (Fasching römisch eins 51, Spruch 47 neu = SZ 29/66) ist für die Entscheidung der primären Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nur zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlichrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - daß dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045452

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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