Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Unter Amtsgeheimnis (im Sinne § 151 Z 2 StPO) werden alle Umstände und Verhältnisse begriffen, welche den Beamten im dienstlichen Weg bekannt wurden und die wegen möglicher Gefährdung des Dienstinteresses nicht veröffentlicht werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097771Dokumentnummer
JJR_19741127_OGH0002_0120OS00104_7400000_006