RS OGH 1980/12/3 6Ob178/74, 3Ob641/80

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Veröffentlicht am 28.11.1974
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Rechtssatz

Das Zivilprozeßrecht gewährt der sogenannten formellen Wahrheit einen nicht unbeträchtlichen Raum. Als Beispiele hiefür seien die Wahrheitsfiktion des § 396 ZPO und die Gebundenheit an das zivilprozessuale Geständnis (Außerstreitstellung) genannt, doch gehört auch die Bindung des § 268 ZPO in diesen Zusammenhang. Für den Zivilrichter ist die Feststellung des Strafrichters jedenfalls eine formelle Wahrheit. Die materielle Wahrheit ist nur in besonderen zivilgerichtlichen Verfahren zu erforschen und allein der Entscheidung zugrundezulegen, die ausnahmsweise dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen.Das Zivilprozeßrecht gewährt der sogenannten formellen Wahrheit einen nicht unbeträchtlichen Raum. Als Beispiele hiefür seien die Wahrheitsfiktion des Paragraph 396, ZPO und die Gebundenheit an das zivilprozessuale Geständnis (Außerstreitstellung) genannt, doch gehört auch die Bindung des Paragraph 268, ZPO in diesen Zusammenhang. Für den Zivilrichter ist die Feststellung des Strafrichters jedenfalls eine formelle Wahrheit. Die materielle Wahrheit ist nur in besonderen zivilgerichtlichen Verfahren zu erforschen und allein der Entscheidung zugrundezulegen, die ausnahmsweise dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 6 Ob 178/74
    Veröff: EvBl 1975/187 S 402 = JBl 1975,434
  • 3 Ob 641/80
    Entscheidungstext OGH 03.12.1980 3 Ob 641/80
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040072

Dokumentnummer

JJR_19741128_OGH0002_0060OB00178_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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