RS OGH 2003/1/23 2Ob212/74, 7Ob151/75, 6Ob89/02k

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Veröffentlicht am 28.11.1974
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Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. Daher begründet eine Zwischenentscheidung Nullität des § 16 AußStrG.Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. Daher begründet eine Zwischenentscheidung Nullität des Paragraph 16, AußStrG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 212/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 212/74
    Beisatz: Hier: Fällung einer Zwischenentscheidung darüber, ob die enteigneten Grundflächen als landwirtschaftlich genutzten Flächen oder als Schottergewinnungsareal zu entschädigen seien. (T1)
  • RS0007423">7 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 151/75
    nur: Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. (T2) Beisatz: Dies beruht darauf, daß das Außerstreitverfahren nicht in einzelne Verfahrensabschnitte zerfällt. (Hier: Ersatzlose Beseitigung des Beschlusses, wonach der Antrag fristgerecht nach § 20 Abs 3 BStG gestellt wurde. (T3)
  • RS0007423">6 Ob 89/02k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 89/02k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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