RS OGH 1974/11/28 2Ob212/74, 7Ob151/75, 6Ob89/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1974
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Norm

AußStrG §16 BII2b1
AußStrG §16 BII2b3
AußStrG §16 BII3a
BStG §20
EisbEG §30 Abs1

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. Daher begründet eine Zwischenentscheidung Nullität des § 16 AußStrG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 212/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 212/74
    Beisatz: Hier: Fällung einer Zwischenentscheidung darüber, ob die enteigneten Grundflächen als landwirtschaftlich genutzten Flächen oder als Schottergewinnungsareal zu entschädigen seien. (T1)
  • 7 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 151/75
    nur: Im Außerstreitverfahren fehlt für die Fällung von Zwischenentscheidungen die gesetzliche Grundlage. (T2) Beisatz: Dies beruht darauf, daß das Außerstreitverfahren nicht in einzelne Verfahrensabschnitte zerfällt. (Hier: Ersatzlose Beseitigung des Beschlusses, wonach der Antrag fristgerecht nach § 20 Abs 3 BStG gestellt wurde. (T3)
  • 6 Ob 89/02k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 89/02k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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