RS OGH 1974/11/29 13Os71/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1974
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Norm

ABGB §916 A
FinStrG §35 Abs2
StGB §146

Rechtssatz

Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte sind jedenfalls im strafrechtlichen Bereich, wenn sie also zur Erreichung eines strafgesetzlich verpönten Erfolges geschlossen werden, insoferne gleich zu behandeln, als sie eine der ratio der umgangenen Norm entsprechende Beurteilung des Sachverhaltes nicht hindern und solcherart einer strafrechtlichen Ahndung des verdeckt herbeigeführten Erfolges gleich einer offen begangenen Tat nicht im Wege stehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 71/74
    Entscheidungstext OGH 29.11.1974 13 Os 71/74
    Veröff: SSt 45/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037987

Dokumentnummer

JJR_19741129_OGH0002_0130OS00071_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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