RS OGH 1974/12/3 3Ob227/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1974
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Norm

EO §353 Abs2 III
EO §353 Abs2 VIA
EO §369

Rechtssatz

Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 - 368 EO) schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenen Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat jedoch das anzuwendende Exekutionsmittel im Sinne § 54 EO zu bezeichnen. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluß die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen", ist nicht rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 227/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 227/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004778

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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