Norm
EO §353 Abs2 IIIRechtssatz
Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 346 - 368 EO) schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenen Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat jedoch das anzuwendende Exekutionsmittel im Sinne § 54 EO zu bezeichnen. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluß die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen", ist nicht rechtswidrig.Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen (Paragraphen 346, - 368 EO) schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenen Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat jedoch das anzuwendende Exekutionsmittel im Sinne Paragraph 54, EO zu bezeichnen. - Im Exekutionsbewilligungsbeschluß die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen", ist nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012