Norm
ZPO §371Rechtssatz
Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach § 380 Abs 2 ZPO zulässig.Die Parteienvernehmung erstreckt sich grundsätzlich auf beide Parteien. Die Vernehmung nur einer Partei ist nur als Säumnisfolge nach Paragraph 380, Absatz 2, ZPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040738Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00203_7400000_005