RS OGH 1974/12/3 3Ob198/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1974
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Norm

ABGB §340
EO §35 Ag
EO §42 I5

Rechtssatz

Wurde das Bauverbot unter Auftrag zur Beseitigung der Senkgrube nur zum Schutz des ruhigen Besitzes des betreibenden Gläubigers erlassen, kann die auf den nachträglichen Wegfall der Behinderung und Gefährdung des Servitutsberechtigten in der Ausübung seines Rechtsbesitzes gestützte Oppositionsklage dann nicht als aussichtslos angesehen werden, wenn die Behinderung und Gefährdung des Besitzes nur dadurch beseitigt wurde, daß der Verpflichtete den Bau verbotswidrig fortsetzte und vollendete.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 198/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 198/74
    EvBl 1975/190 S 404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001196

Dokumentnummer

JJR_19741203_OGH0002_0030OB00198_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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