Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Die Garantiezusage des Erzeugers ist insbesondere dann nicht an den Händler, sondern an den Letztkäufer gerichtet, wenn der dem Zwischenhändler übersandte Garantieschein von diesem auszufüllen und seinem Käufer auszufolgen ist und die Garantie Störungen betrifft, die gewöhnlich erst beim Verbraucher eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0016961Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00174_7400000_001