Norm
EO §140Rechtssatz
1.) Eine wesentliche und dauernde Änderung der Liegenschaft macht eine neuerliche Schätzung nötig (Neumann-Lichtblau 4. Aufl II 1159 f). 2.) Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen und in der Marktlage können eine neuerliche Schätzung rechtfertigen.1.) Eine wesentliche und dauernde Änderung der Liegenschaft macht eine neuerliche Schätzung nötig (Neumann-Lichtblau 4. Aufl römisch zwei 1159 f). 2.) Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen und in der Marktlage können eine neuerliche Schätzung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002830Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00208_7400000_002