RS OGH 1974/12/4 5Ob212/74, 1Ob751/78, 7Ob209/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1974
beobachten
merken

Norm

AußStrG §75

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß der Abhandlung nicht beigezogene Erbansprecher nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben ist nur dann anzuwenden, wenn die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßige Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Anspürche zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007701

Dokumentnummer

JJR_19741204_OGH0002_0050OB00212_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten