Norm
AHG §1 Cd1bRechtssatz
Da keine Vorschrift darüber besteht, daß und unter welchen Umständen ein bereits rechtskräftig ermittelter Schätzwert geändert werden kann, kann aus den Beschlüssen des Exekutionsgerichtes, mit denen eine neue Schätzung abgelehnt und einem erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0049791Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00208_7400000_004