RS OGH 1974/12/4 IVZR197/73

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Veröffentlicht am 04.12.1974
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Rechtssatz

§ 10 VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherer das Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VVG an eine andere als die letzte ihm bekannte Wohnung des Versicherungsnehmers sendet. Veröff: VersR 1975,365Paragraph 10, VVG ist nicht anwendbar, wenn der Versicherer das Ablehnungsschreiben nach Paragraph 12, Absatz 3, VVG an eine andere als die letzte ihm bekannte Wohnung des Versicherungsnehmers sendet. Veröff: VersR 1975,365

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103962

Dokumentnummer

JJR_19741204_AUSL000_0040ZR00197_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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