Rechtssatz
1.) Keine rechtskräftige Beendigung des Abhandlungsverfahrens, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten Personen zu verständigen unterlassen wurde.1.) Keine rechtskräftige Beendigung des Abhandlungsverfahrens, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes eine der in Paragraph 75, AußStrG genannten Personen zu verständigen unterlassen wurde.
2.) Personen, deren Verständigung mangels Aktenkundigkeit ihres Vorhandenseins unterblieb, können nur nach § 180 AußStrG vorgehen; die Gründe mangelnder Aktenkundigkeit sind unerheblich.2.) Personen, deren Verständigung mangels Aktenkundigkeit ihres Vorhandenseins unterblieb, können nur nach Paragraph 180, AußStrG vorgehen; die Gründe mangelnder Aktenkundigkeit sind unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007691Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00212_7400000_002