RS OGH 1974/12/4 1Ob204/74

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Veröffentlicht am 04.12.1974
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Norm

AHG §1 Cd11
HVersG §94 Abs1
HVersG §94 Abs3

Rechtssatz

Betritt ein Standortoffizier außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereiches ein Wachlokal, um dort seine Privatwaffe zu überprüfen und löst sich hiebei ein Schuß, der einen Präsenzdiener verletzt, kommt das AHG nicht zur Anwendung. Soweit nach dem HVersG an den Verletzten Leistungen zu erbringen sind, geben diese Ersatzansprüche gemäß § 94 Abs 1 HVersG auf den Bund über. § 94 Abs 3 HVersG kommt dem Schädiger nicht zustatten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 204/74
    Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 204/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050146

Dokumentnummer

JJR_19741204_OGH0002_0010OB00204_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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