RS OGH 1974/12/5 6Ob211/74, 3Ob538/78 (3Ob539/78), 2Ob2356/96a, 2Ob38/02f, 9Ob254/02x, 8Ob9/03m, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1974
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Norm

ZPO §393 Abs1
ZPO §411 E

Rechtssatz

Das Zwischenurteil ist nicht nur ein Formalakt. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils, nämlich die endgültige Abschneidung weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen diesen, ist nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden. Auch das Gericht ist im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches an den Inhalt des Zwischenurteils gebunden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 211/74
    Entscheidungstext OGH 05.12.1974 6 Ob 211/74
  • 3 Ob 538/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1979 3 Ob 538/78
    Beisatz: Fehlen in einem Zwischenurteil hierüber Feststellungen, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmende Feststellungsmangel. (T1)
  • 2 Ob 2356/96a
    Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2356/96a
    Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil dient der Feststellung von Anspruchselementen, die vor der Entscheidung über das Klagebegehren selbst geklärt werden sollen. Das Zwischenurteil entfaltet materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, dass das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf. (T2)
  • 2 Ob 38/02f
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 38/02f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 254/02x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 254/02x
    Beis wie T2 nur: Das Zwischenurteil entfaltet materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, dass das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf. (T3)
  • 8 Ob 9/03m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 9/03m
    Auch
  • 2 Ob 4/08i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 4/08i
    Vgl
  • 2 Ob 91/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Vgl auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T4)
  • 1 Ob 103/11w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 103/11w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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