RS OGH 2010/6/30 2Ob339/74, 7Ob17/10s

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Veröffentlicht am 05.12.1974
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Rechtssatz

Das dem Gläubiger gemäß § 891 dritter Satz ABGB eingeräumte Wahlrecht steht nach der gegen einen Mitschuldner erhobenen Klage auch dann zu, wenn er von der Klage nicht absteht, solange er nicht befriedigt ist.Das dem Gläubiger gemäß Paragraph 891, dritter Satz ABGB eingeräumte Wahlrecht steht nach der gegen einen Mitschuldner erhobenen Klage auch dann zu, wenn er von der Klage nicht absteht, solange er nicht befriedigt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 339/74
    Entscheidungstext OGH 05.12.1974 2 Ob 339/74
  • RS0017379">7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
    Auch; Beisatz: Das Wahlrecht gilt auch nach erhobener Klage und urteilsmäßiger Verpflichtung eines Mitschuldners bis zur Erfüllung der Gesamtschuld. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017379

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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