RS OGH 1974/12/5 2Ob339/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1974
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Norm

ABGB §891
EGZPO ArtI Abs2
ZPO §237 A

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 891 ABGB "dem Gläubiger bleibt selbst nach erhobener Klage die Wahl vorbehalten, wenn er von derselben absteht" hat keine materiell rechtliche Einrede im Auge, sondern eine prozeßrechtliche Vorschrift, welche jedoch seit der Wirksamkeit der ZPO nach Artikel I Abs 2 EGZPO aufgehoben erscheint, weil jetzt nach § 237 ZPO eine Zurücknahme der Klage nach der 1. Tagsatzung ohne Verzicht auf den Anspruch nicht mehr möglich ist, während § 891 ABGB ganz klar eine Zurücknahme der Klage unter Aufrechterhaltung des Anspruches bezweckt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 339/74
    Entscheidungstext OGH 05.12.1974 2 Ob 339/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017412

Dokumentnummer

JJR_19741205_OGH0002_0020OB00339_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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