Norm
UWG §1 D1eRechtssatz
Darf sich am Preisausschreiben einer Zeitung nur beteiligen, wer einen Abonnenten auf ein Jahr geworben hat, so besteht eine große Verlockung, daß der Werber im Bestreben, daran teilnehmen zu können, zum Schein Werbeerfolge vorspiegelt, etwa dadurch, daß er das Abonnement formell für eine andere Person, in Wahrheit aber für sich selbst oder wenigstens auf seine Kosten bestellt, oder daß umgekehrt jemand wegen der Aussicht auf einen Gewinn beim Preisausschreiben das Abonnement bestellt und sich einen (Scheinwerber) Werber sucht, der - in Wahrheit für ihn - am Spiel teilnimmt (Kleine Zeitung II).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077843Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00357_7400000_001