RS OGH 1974/12/10 4Ob357/74, 4Ob366/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1974
beobachten
merken

Norm

UWG §1 D1e
UWG §28

Rechtssatz

Darf sich am Preisausschreiben einer Zeitung nur beteiligen, wer einen Abonnenten auf ein Jahr geworben hat, so besteht eine große Verlockung, daß der Werber im Bestreben, daran teilnehmen zu können, zum Schein Werbeerfolge vorspiegelt, etwa dadurch, daß er das Abonnement formell für eine andere Person, in Wahrheit aber für sich selbst oder wenigstens auf seine Kosten bestellt, oder daß umgekehrt jemand wegen der Aussicht auf einen Gewinn beim Preisausschreiben das Abonnement bestellt und sich einen (Scheinwerber) Werber sucht, der - in Wahrheit für ihn - am Spiel teilnimmt (Kleine Zeitung II).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 357/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 357/74
    Beisatz: Abonnement-Zeitungsausschreiben (T1) Veröff: ÖBl 1975,117
  • 4 Ob 366/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 366/76
    Beisatz: Silbermünzen Abonnement-Zeitungspreisausschreiben. (T2) Veröff: ÖBl 1978,116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077843

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00357_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten