RS OGH 1974/12/10 4Ob347/74, 4Ob348/74, 4Ob316/80, 4Ob329/84, 4Ob313/86 (4Ob314/86), 4Ob55/94, 4Ob22

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Veröffentlicht am 10.12.1974
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Norm

UrhG §85

Rechtssatz

Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs 1 UrhG hingegen nicht bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
    Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst)
  • 4 Ob 348/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 348/74
  • 4 Ob 316/80
    Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 316/80
    Auch; nur: Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt. (T1) Beisatz: Aufklärung auch drei Jahre nach Verletzung noch zweckmäßig. (T2)
  • 4 Ob 329/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 329/84
    nur T1; Beisatz: Ziel dieser Maßnahme ist allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch noch in Zukunft nachteilige durch das an den Beklagten gerichtete Unterlassungsgebot nicht hintanzuhaltende Folgen befürchten läßt. - "Linzer Tort". (T3) Veröff: ÖBl 1985,16
  • 4 Ob 313/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 313/86
    Veröff: MR 1988,13 (M Walter)
  • 4 Ob 55/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 55/94
    Vgl auch; Beisatz: Kommt im englischsprachigen Text eines Hausprospektes zum Ausdruck daß der Fremdenverkehrsbetrieb in überwiegendem Ausmaß von ausländischen, jedenfalls aber ortsfremden Gästen frequentiert wird, bliebe diesem Gästepublikum gegenüber eine Urteilsveröffentlichung in inländischen Medien weitgehend wirkungslos. (T4)
  • 4 Ob 2295/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2295/96w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Aufklärung des Publikums kann durchaus noch längere Zeit nach dem Wettbewerbsverstoß notwendig sein, wenn zu besorgen ist, daß der Beklagte aus den wettbewerbswidrigen Handlungen noch Vorteile behalten oder erlangen oder der Kläger auch künftig noch Nachteile haben kann. (T5)
  • 4 Ob 98/15p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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