RS OGH 1974/12/10 4Ob598/74, 1Ob594/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1974
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Norm

ABGB §1090 Ic
ABGB §1090 IIe
ABGB §1393 Ca
WGG §1
WGG §7

Rechtssatz

Mangels abweichender Satzungsbestimmungen oder Vertragsbestimmungen können Nutzungsrechte von zunächst Berechtigten vertraglich einem Dritten abgetreten werden. Die "Vertragsübernahme" wird erst voll wirksam, wenn auch die Genossenschaft der Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Berechtigten und seinem Rechtsnachfolger zugestimmt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 598/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 598/74
    Veröff: MietSlg 26120
  • 1 Ob 594/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 594/82
    Beisatz: Ebenso wie die Abtretung eines Nutzungsrechtes kann auch die Abtretung eines aus einem genossenschaftsrechtlichen Verhältnis entspringenden Kaufanwartschaftsrechtes, das ident ist mit dem einem Genossenschaftsmitglied aus seinem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Rechten nur mit Zustimmung der Genossenschaft erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020372

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00598_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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