RS OGH 1978/10/24 4Ob598/74, 5Ob678/78

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Veröffentlicht am 10.12.1974
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Rechtssatz

Das Begehren auf Zuhaltung eines schon abgeschlossenen Vertrages ebenso wie ein Urteilsantrag auf Feststellung der aus einem solchen Vertrag entspringenden Rechte ist gegenüber einem auf Abschluß des Vertrages gerichteten Klagebegehrens kein minus im Sinne des § 405 ZPO, sondern ein aliud.Das Begehren auf Zuhaltung eines schon abgeschlossenen Vertrages ebenso wie ein Urteilsantrag auf Feststellung der aus einem solchen Vertrag entspringenden Rechte ist gegenüber einem auf Abschluß des Vertrages gerichteten Klagebegehrens kein minus im Sinne des Paragraph 405, ZPO, sondern ein aliud.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 598/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 598/74
  • 5 Ob 678/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 678/78
    nur: Ein Urteilsantrag auf Feststellung der aus einem solchen Vertrag entspringenden Rechte ist gegenüber einem auf Abschluß des Vertrages gerichteten Klagebegehrens kein minus im Sinne des § 405 ZPO, sondern ein aliud. (T1) Beisatz: Hier: Entfall eines unwesentlichen Teilanspruches. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041035

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00598_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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