Norm
StPO §332 Abs4Rechtssatz
Steht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (§ 345 Abs 1 Z 10 StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion.Steht der Inhalt der Niederschrift der Geschworenen in einem gewissen Widerspruch zum Wahrspruch, ist der Schwurgerichtshof verpflichtet, den Geschworenen eine Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen. Die Unterlassung eines solchen Verbesserungsauftrages steht aber nur bei Behauptung eines Mißverständnisses (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) oder bei Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und innerem Widerspruch des Wahrspruchs (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO), nicht aber bei einem Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift unter Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101212Im RIS seit
12.12.1974Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026