Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Eine Ware ist dem Zollamt "gestellt", wenn sie ihm vorgeführt (körperlich vorgewiesen) und das Zollamt dadurch in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der betreffenden Ware Kenntnis zu nehmen. Von dieser "Stellung" als solcher (§§ 35 Abs 1 FinStrG; § 48 Abs 1 ZollG) sind die durch sie nicht mitumfaßte "Warenerklärung" (§ 52 ZollG) sowie die "Darlegung" (§ 56 Abs 2 ZollG) zu unterscheiden. Unrichtige Deklarierungen in Warenerklärungen sind typische Deliktshandlungen im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG.Eine Ware ist dem Zollamt "gestellt", wenn sie ihm vorgeführt (körperlich vorgewiesen) und das Zollamt dadurch in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der betreffenden Ware Kenntnis zu nehmen. Von dieser "Stellung" als solcher (Paragraphen 35, Absatz eins, FinStrG; Paragraph 48, Absatz eins, ZollG) sind die durch sie nicht mitumfaßte "Warenerklärung" (Paragraph 52, ZollG) sowie die "Darlegung" (Paragraph 56, Absatz 2, ZollG) zu unterscheiden. Unrichtige Deklarierungen in Warenerklärungen sind typische Deliktshandlungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0083865Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0120OS00104_7400000_001