Norm
JN §31 IRechtssatz
Keine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen, wenn die beklagte Partei bloß vorbringt, dass sie nach schwerer Krankheit außerhalb des Gerichtssprengels wohnt, jedoch nicht behauptet und bescheinigt, aus gesundheitlichen Gründen zum Gericht nicht zureisen zu können (Klagenfurt - Wien, Ehescheidung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014