RS OGH 2000/7/26 8Ob246/74, 4Ob580/76, 1Ob764/77, 2Ob509/89, 7Ob163/00x

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Veröffentlicht am 17.12.1974
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Rechtssatz

Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 1. Halbband, 340).Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Auflage römisch vier 1. Halbband, 340).

Entscheidungstexte

  • RS0017649">8 Ob 246/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 8 Ob 246/74
    Veröff: EvBl 1975/206 S 467 = SZ 47/149
  • 4 Ob 580/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 580/76
    nur: Die allgemeinen Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind auf den Werkvertrag nicht uneingeschränkt anzuwenden. (T1) Beisatz: Hier: § 1168a ABGB (T2)
  • 1 Ob 764/77
    Entscheidungstext OGH 11.01.1978 1 Ob 764/77
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1978/137 S 435
  • RS0017649">2 Ob 509/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 2 Ob 509/89
    Veröff: JBl 1989,650 (Dullinger)
  • RS0017649">7 Ob 163/00x
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 163/00x
    Auch; nur: Der Besteller kann sich gegenüber dem Entgeltanspruch des Unternehmers nicht auf das Nichtvorhandensein oder Wegfallen einer - wenngleich typischen - Vertragsvoraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017649

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0080OB00246_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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