Norm
StGB §198Rechtssatz
Das Delikt nach § 1 USchG (nunmehr § 198 StGB) stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern einen Gefährdungstatbestand dar; die Strafbarkeit ist an die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geknüpft, sodaß eine Unterhaltsverletzung nicht begangen worden sein kann, wenn das Zivilgericht feststellt, daß das unterhaltspflichtbegründende Verhältnis mit Wirkung ex tunc niemlas bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0076851Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0130OS00150_7400000_001