Norm
ZPO §479Rechtssatz
Ein Rechtskraftvorbehalt ist nur in den Fällen der §§ 479 Abs 1, 499 Abs 3 ZPO zulässig und und wirksam; bei anderen Beschlüssen ist die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes wirkungslos (Fasching IV 412).Ein Rechtskraftvorbehalt ist nur in den Fällen der Paragraphen 479, Absatz eins, 499, Absatz 3, ZPO zulässig und und wirksam; bei anderen Beschlüssen ist die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes wirkungslos (Fasching römisch vier 412).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041955Dokumentnummer
JJR_19741217_OGH0002_0030OB00088_7400000_001