Norm
StPO §125Rechtssatz
Wenn nach den Regeln einer Wissenschaft eine Aussage zu bestimmten Fragen überhaupt nicht oder doch nicht mit Sicherheit, sondern nur mit mehr oder minder großer Wahrscheinlichkeit gemacht werden kann, und der Sachverständige dies in seinem Gutachten zum Ausdruck bringt, kann darauf keine Mangelhaftigkeit im Sinne der §§ 125, 126 StPO abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097349Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008