RS OGH 1974/12/17 12Os140/74

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Veröffentlicht am 17.12.1974
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Norm

StPO §125
StPO §126 A

Rechtssatz

Wenn nach den Regeln einer Wissenschaft eine Aussage zu bestimmten Fragen überhaupt nicht oder doch nicht mit Sicherheit, sondern nur mit mehr oder minder großer Wahrscheinlichkeit gemacht werden kann, und der Sachverständige dies in seinem Gutachten zum Ausdruck bringt, kann darauf keine Mangelhaftigkeit im Sinne der §§ 125, 126 StPO abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 140/74
    Entscheidungstext OGH 17.12.1974 12 Os 140/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097349

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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