Norm
UWG §1 D3aRechtssatz
Für die Gefahr der Verwechslung von Nachahmungen kommt es auf die Verkehrsauffassung, somit auf die durchschnittliche Anschauung des angesprochenen Publikums an, wobei von der Vorstellung auszugehen ist, die ein wenigstens nicht ganz unbeachtlicher Teil dieser Kreise in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung, Aufmachung oder sonstigen Gestaltung verbindet. Das Anforderungsprofil für die Aufmerksamkeit des Publikums ist davon abhängig, an welchen Personenkreis sich der Werbende richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0078272Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013