Norm
ABGB §354 BRechtssatz
Solange keine verwaltungsbehördliche Entscheidung nach § 31 Abs 1 nö LandesstraßenG ergangen ist, kann der Anrainer einer öffentlichen Straße mit einem aus seinem Eigentumsrecht abgeleiteten Unterlassungsanspruch seine durch § 26 Abs 3 leg cit normierte Duldungspflicht nicht umgehen. Ungeachtet des enteignungsähnlichen Charakters letzterer Bestimmung bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010400Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00216_7400000_001