RS OGH 1974/12/18 1Ob224/74, 7Ob34/04g

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Veröffentlicht am 18.12.1974
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Norm

KFG 1967 §44
KFG 1967 §61
VersVG §158c

Rechtssatz

Übermittelt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nur eine Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG (hier: wegen Nichtzahlung der ersten Prämie), teilt er aber nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 61 Abs 4 KFG mit, haftet der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter, nur die Erstattung einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG läßt die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG, nach deren Ablauf der Versicherer auch in Ansehung eines Dritten nicht mehr verpflichtet ist, beginnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065883

Dokumentnummer

JJR_19741218_OGH0002_0010OB00224_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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