RS OGH 1974/12/18 5Ob311/74, 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538/83), 4Ob522/89, 5Ob254/99k, 5Ob66/01v, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1974
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §523 Ca
BStG §20 Abs4
EisbEG §33
EisbEG §35 Abs2
Krnt GTG §3

Rechtssatz

Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über (vgl auch § 20 Abs 4 BStG 1971, Klang, Komm2 II S 201; Ehrenzweig, System2 I/2 S 229). Hat die enteignete Partei durch die verwaltungsbehördliche Einweisung der Antragsgegnerin in die enteignete Grundfläche das Eigentumsrecht an dieser Grundfläche verloren, kann sie sich seither nicht mehr auf ihr Eigentum daran berufen. (Hier: Antrag auf EV, dem Enteigner das Betreten der Liegenschaft zu untersagen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 311/74
    Entscheidungstext OGH 18.12.1974 5 Ob 311/74
    Veröff: SZ 47/152 = JBl 1975,321
    Beisatz: ausdrücklich gegenteilig; VfGH 3.12.1980; B 206/75; JBl 1981,305 = ZfRV 1981,287 ( zust. F. Bauer )
  • 3 Ob 532/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83
    Gegenteilig; Beisatz: Der Vollzug der Enteignung setzt den originären Eigentumserwerb durch den Enteigner voraus und vermittelt diesem daher nicht das Eigentum, sondern den Besitz des enteigneten Gegenstandes, der aber hier zum Eigentumserwerb nicht erforderlich ist. (T1)
    Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3
  • 4 Ob 522/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 522/89
    Vgl; Beisatz: Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. (T2)
  • 5 Ob 254/99k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 254/99k
    Auch; Beisatz: Durch den tatsächlichen Vollzug, d.h. mit freiwilliger Besitzübertragung oder zwangsweiser Besitzeinweisung nach Leistung der Entschädigung (oder Sicherstellung) und nicht bereits durch den Erlag der Entschädigungssumme. (T3)
    Beisatz: Abweichend von Beis wie T1: Die in SZ 57/23 vertretene Ansicht, die Besitzerlangung sei für den Erwerb des Eigentums unbeachtlich, ist vereinzelt geblieben. (T4)
  • 5 Ob 66/01v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 66/01v
    Vgl; Beisatz: Selbst als Maßnahme der Enteignung lässt die in einem selbständigen Bescheid oder als Auflage der Baulandwidmung ausgesprochene Verpflichtung des Widmungswerbers zur Grundabtretung das Eigentum der Gemeinde an der abzutretenden Grundfläche nicht schon mit der Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen Entscheidung entstehen (4 Ob 522/89 mwN; vgl 5 Ob 254/99k). (T5)
  • 5 Ob 14/04a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 14/04a
    Gegenteilig; nur: Durch den Vollzug einer rechtskräftigen Enteignung iSd § 35 Abs 2 EisbEG geht das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteigner über. (T6)
    Beisatz: Das Eigentumsrecht des Enteigners entsteht originär. (T7)
    Veröff: SZ 2004/45
  • 9 Ob 15/06f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 15/06f
    Vgl auch
  • 5 Ob 234/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 234/08k
    Vgl; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung. (T8)
    Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T9)
    Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. (T10)
    Beisatz: Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus. (T11)
    Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T12)
  • 5 Ob 108/12m
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 108/12m
    Auch; Beis auch wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 1 Ob 138/13w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
    Vgl
  • 5 Ob 187/17m
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 187/17m
    Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 4 Ob 54/21a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 54/21a
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids ist dann nicht Voraussetzung für den Vollzug der Enteignung, wenn der Bescheid ausnahmsweise schon vor Rechtskraft vollstreckbar ist (Hier: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde). (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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