RS OGH 1974/12/18 1Ob224/74

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Veröffentlicht am 18.12.1974
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Rechtssatz

Wenn die Frist des § 158 c Abs 2 VersVG mangels Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu laufen begonnen hatte, besteht infolge fortdauernder Haftung in Ansehung Dritter für die Organe der Republik Österreich (hier Bpolkoat Liesing) keine Verpflichtung nach § 61 Abs 5 KFG unverzüglich für die Abnahme des Probefahrtscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen, und haben diese daher nicht schuldhaft rechtswidrig gehandelt.Wenn die Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG mangels Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu laufen begonnen hatte, besteht infolge fortdauernder Haftung in Ansehung Dritter für die Organe der Republik Österreich (hier Bpolkoat Liesing) keine Verpflichtung nach Paragraph 61, Absatz 5, KFG unverzüglich für die Abnahme des Probefahrtscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen, und haben diese daher nicht schuldhaft rechtswidrig gehandelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050023

Dokumentnummer

JJR_19741218_OGH0002_0010OB00224_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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