Norm
ABGB §938 ARechtssatz
Für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages, der Elemente verschiedener Vertragstypen aufweist, kommt es darauf an, welche Elemente überwiegen. Die Prüfung dieser Frage ist auf den vereinbarten Schuldinhalt des Vertrages abzustellen und nicht etwa nur auf die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung fälligen Leistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021