RS OGH 1974/12/19 Okt39/74 (Okt40/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1974
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Norm

KartG 1972 §15
KartG 1972 §19 Abs2

Rechtssatz

Die Eintragung einer vertraglichen Preisvereinbarung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Vertragsbestimmung, auf der die angemeldeten Preise beruhen, zur Zeit des Eintragungsbeschlusses nicht mehr gilt. Ein besonderer Ausspruch über die volkswirtschaftliche Rechtfertigung der angemeldeten Preise, die aber nicht mehr zur Eintragung kommen, im nachhinein, also eine Art Feststellungsbeschluß, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • Okt 39/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 Okt 39/74
    Beisatz: Bandstahlkonvention (T1) Veröff: ÖBl 1975,70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063538

Dokumentnummer

JJR_19741219_OGH0002_000OKT00039_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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