Rechtssatz
Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadenursache verselbständigt wird. (Hier: Beschädigung eines Personenkraftwagens durch eine wegen eines hochgeschleuderten Steines in Bruch gegangene Scheibe eines Omnibusses.Die Berufung auf den Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 9, EKHG versagt dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadenursache verselbständigt wird. (Hier: Beschädigung eines Personenkraftwagens durch eine wegen eines hochgeschleuderten Steines in Bruch gegangene Scheibe eines Omnibusses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018