RS OGH 1975/1/9 7Ob297/74, 9Ob271/99i, 9Ob303/01a

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Veröffentlicht am 09.01.1975
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Norm

EheG §37

Rechtssatz

Eine im Zeitpunkt der Eheschließung bereits bestehende oder in ihrer Anlage bereits bestehende Geisteskrankheit bildet nur dann einen Eheaufhebungsgrund, wenn sie unheilbar oder ihre Heilung hochgradig unwahrscheinlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056196

Dokumentnummer

JJR_19750109_OGH0002_0070OB00297_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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