Norm
EheG §37Rechtssatz
Eine im Zeitpunkt der Eheschließung bereits bestehende oder in ihrer Anlage bereits bestehende Geisteskrankheit bildet nur dann einen Eheaufhebungsgrund, wenn sie unheilbar oder ihre Heilung hochgradig unwahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0056196Dokumentnummer
JJR_19750109_OGH0002_0070OB00297_7400000_001