Rechtssatz
Haben die Parteien dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt, daß der Rechtsstreit nicht fortgesetzt werden wird, und wurde dieser auch trotz Verstreichens vieler Jahre nicht fortgesetzt, weil der Anspruch des Klägers zwischenzeitig anderweitig befriedigt wurde, so besteht das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039271Dokumentnummer
JJR_19750109_OGH0002_0020OB00280_7400000_002