RS OGH 2017/10/25 2Ob280/74, 7Ob655/82, 7Ob712/82, 3Ob48/86, 2Ob535/88, 8ObS2264/96s, 1Ob131/97i, 7O

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Veröffentlicht am 09.01.1975
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Rechtssatz

Ein Neuerungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien die außervertragliche Schadenersatzpflicht durch den Vergleich auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließen wollten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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