Norm
StGB §323Rechtssatz
§ 323 Abs 1 StGB ist in Fällen, in denen das Urteil erster Instanz vor dem Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, grundsätzlich nicht anzuwenden; eine Anwendung dieser Bestimmung (und damit der darin zitierten Bestimmungen des StGB) kommt nur in Frage, wenn das Urteil erster Instanz aufgehoben wird (§ 323 Abs 2 zweiter Satz StGB).Paragraph 323, Absatz eins, StGB ist in Fällen, in denen das Urteil erster Instanz vor dem Inkrafttreten des StGB gefällt worden ist, grundsätzlich nicht anzuwenden; eine Anwendung dieser Bestimmung (und damit der darin zitierten Bestimmungen des StGB) kommt nur in Frage, wenn das Urteil erster Instanz aufgehoben wird (Paragraph 323, Absatz 2, zweiter Satz StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096450Dokumentnummer
JJR_19750109_OGH0002_0130OS00133_7400000_003