Norm
ABGB §1325 E4Rechtssatz
Mögen auch Spätfolgen nicht wahrscheinlich sein, so sind Befürchtungen des Klägers, daß bei seinen Verletzungen solche auftreten könnten, keineswegs von der Hand zu weisen, was bei der Ausmittlung der Pauschalabgeltung nicht außer Betracht bleiben kann (8 Ob 260/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031089Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0080OB00264_7400000_002