RS OGH 1975/1/14 4Ob622/74 (4Ob623/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1975
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Norm

ZPO §1 Ae5
ZPO §235 Abs1 B

Rechtssatz

Hauptniederlassung und Zweigniederlassung sind nur organisatorische Formen eines einzigen Betriebes. Mangels rechtlicher Eigenständigkeit einer Zweigniederlassung ist der Inhaber des Unternehmens allein Prozeßpartei. Die Klage muß immer vom Unternehmer ausgehen oder gegen diesen gerichtet sein, wobei es allerdings zulässig ist, den Rechtsstreit unter der Firma der Zweigniederlassung zu führen, auch wenn das streitgegenständliche Geschäft nicht von der Zweigniederlassung getätigt, sondern nur abgewickelt worden ist. Dies gilt auch für die Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 622/74
    Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 622/74
    Veröff: RZ 1975/46 S 91 = EvBl 1975/209 S 469 = GesRZ 1975,135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035303

Dokumentnummer

JJR_19750114_OGH0002_0040OB00622_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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