Norm
ZPO §1 Ae5Rechtssatz
Hauptniederlassung und Zweigniederlassung sind nur organisatorische Formen eines einzigen Betriebes. Mangels rechtlicher Eigenständigkeit einer Zweigniederlassung ist der Inhaber des Unternehmens allein Prozeßpartei. Die Klage muß immer vom Unternehmer ausgehen oder gegen diesen gerichtet sein, wobei es allerdings zulässig ist, den Rechtsstreit unter der Firma der Zweigniederlassung zu führen, auch wenn das streitgegenständliche Geschäft nicht von der Zweigniederlassung getätigt, sondern nur abgewickelt worden ist. Dies gilt auch für die Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035303Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0040OB00622_7400000_001