Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Für den Fristablauf nach § 12 Abs 3 VersVG genügt ein solches Zugehen des Schriftstückes, das unter normalen Verhältnissen dem Adressaten gestattet, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.Für den Fristablauf nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG genügt ein solches Zugehen des Schriftstückes, das unter normalen Verhältnissen dem Adressaten gestattet, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080197Dokumentnummer
JJR_19750116_OGH0002_0070OB00253_7400000_002