Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Pflicht des Versicherers zur Bevorschussung von Kosten nach § 150 Abs 1 VersVG ist ein Teil des Versicherungsanspruches und geht mit diesem unter.Die Pflicht des Versicherers zur Bevorschussung von Kosten nach Paragraph 150, Absatz eins, VersVG ist ein Teil des Versicherungsanspruches und geht mit diesem unter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0080490Dokumentnummer
JJR_19750116_OGH0002_0070OB00253_7400000_005