Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Bei Unterlassung der Aufklärung, nur als Machthaber einzuschreiten, kann der Machthaber selbst als Vertragspartner aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden, wobei es dann naturgemäß auch möglich ist, seinen Machtgeber zu belangen, falls letzterer das Geschäft genehmigt bzw sich den daraus entstehenden Vorteil zuwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019596Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0030OB00241_7400000_001