RS OGH 1981/3/18 8Ob239/74, 1Ob562/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1975
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Rechtssatz

Wurde gem § 22 zweiter Satz JWG die Bezirksverwaltungsbehörde (zwecks Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für einen Minderjährigen) zum besonderen Kurator bestellt, so ist sie nicht auch befugt, Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrages auf Aberkennung der väterlichen Gewalt zu erheben.Wurde gem Paragraph 22, zweiter Satz JWG die Bezirksverwaltungsbehörde (zwecks Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen für einen Minderjährigen) zum besonderen Kurator bestellt, so ist sie nicht auch befugt, Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrages auf Aberkennung der väterlichen Gewalt zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 239/74
    Entscheidungstext OGH 21.01.1975 8 Ob 239/74
    RZ 1975/88 S 200
  • 1 Ob 562/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 562/81
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006291

Dokumentnummer

JJR_19750121_OGH0002_0080OB00239_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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